Entgeltordnung

i.d.F. des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 24.11.05

1. Veranstaltungsentgelte

  1. (1.1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs Hannover Land sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten.
    Veranstaltungsentgelte werden auf der Grundlage von mindestens 1,70 EURO je Unterrichtsstunde (45 Minuten) und mindestens 7,70 EURO Bearbeitungsentgelt je Veranstaltung berechnet, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Entgeltordnung Anwendung finden.
    • Bildungsmaßnahmen gemäß § 8 Absatz 3 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes, die den besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, werden auf der Grundlage von mindestens 0,80 EURO je Unterrichtsstunde berechnet.
    • (1.1.2) Bei Veranstaltungen, die aus technischen oder methodischen Gründen nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zulassen oder besondere Aufwendungen erfordern oder gemäß § 8 (2) und (4) NEBG nicht oder nur teilweise auf den Arbeitsumfang angerechnet werden, wird das Entgelt gesondert festgesetzt. Die Mindestentgelte betragen jedoch für
      – EDV-Veranstaltungen 3,60 EURO pro UStd.
      – Veranstaltungen gemäß § 8 (2) NEBG 2,00 EURO pro UStd.
    • Zuschläge für Material und andere zusätzliche Leistungen werden unter Berücksichtigung der Selbstkosten auf die Teilnehmer/innen umgelegt.
  2. Entgelte für langfristige Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen Zuschüsse Dritter zu erwarten sind, werden gesondert kalkuliert und festgesetzt.
  3. Das Entgelt für Vortragsveranstaltungen beträgt mindestens 5,00 EURO.

2. Studienreisen, Studienfahrten und Seminare mit auswärtiger Unterbringung

Die Entgelte für Studienreisen, Studienfahrten und Seminare mit auswärtiger Unterbringung werden unter Anrechnung der Zuschüsse Dritter kostendeckend festgesetzt.

3. Entgeltermäßigungen

  1. Entgeltermäßigungen in Höhe von 50 % (max. 0,85 EURO pro Unterrichtsstunde) für Veranstaltungen nach Ziffern 1.1 und 1.1.2 Buchstabe a) erhalten auf formlosen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen:
    − Empfänger von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II,
    − Empfänger von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
    − Grundwehrdienst und Zivildienst Leistende.
    Ermäßigungen werden nur auf das Veranstaltungsentgelt gewährt, nicht jedoch auf das Bearbeitungsentgelt, auf Material-, Geräte- und sonstige Kosten.
  2. Dasselbe gilt für Ehegatten und Kinder der in Ziffer 3.1 genannten Personen, wenn sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keine weiteren Einkünfte haben.
  3. Darüber hinaus kann in Einzelfällen auf begründeten Antrag Entgeltermäßigung und -befreiung gewährt werden.
  4. Veranstaltungen, mit denen besondere Teilnehmergruppen oder besondere Bildungsziele erreicht werden sollen, können generell mit einer Entgeltermäßigung oder -befreiung festgesetzt werden.
  5. Kurse oder Veranstaltungen können generell von der Ermäßigungsregelung ausgenommen werden. Studienreisen und -fahrten sowie Seminare mit auswärtiger Unterbringung sind von der Ermäßigungsregelung ausgenommen.
  6. Eine Entgeltermäßigung ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung zu beantragen.

4. Zahlungsweise

  1. (4.1) Das Entgelt wird mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung fällig, wird jedoch erst nach Veranstaltungsbeginn eingezogen.
  2. Bei Veranstaltungen nach Ziffer 2 (Studienreisen, Studienfahrten, Seminare mit auswärtiger Unterbringung) kann abweichend von Punkt 4.1 bei der Anmeldung die Zahlung eines Teilbetrages verlangt werden, die Restsumme ist dann drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig.
  3. Bei langfristigen Veranstaltungen kann das Entgelt in Teilbeträgen angefordert werden.

5. Rückzahlungen

  1. Grundsätzlich werden Entgelte nur zurückgezahlt, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, welche die vhs Hannover Land zu vertreten hat, abgesagt wird. Bei teilweise abgesagten Veranstaltungen erfolgt eine anteilige Rückzahlung.
  2. Nehmen angemeldete Teilnehmer/innen ohne rechtzeitige Benachrichtigung der Geschäftsstelle der vhs Hannover Land nicht an der Veranstaltung teil, so ist von ihnen das volle Veranstaltungsentgelt zu entrichten.
  3. Eine volle oder teilweise Erstattung des Entgeltes ist nur im Krankheitsfalle unter Vorlage eines ärztlichen Attestes möglich.
  4. Macht eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer bei Studienreisen, Studienfahrten und Seminaren mit auswärtiger Unterbringung vom Rücktrittsrecht Gebrauch, werden die der vhs Hannover Land entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  5. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung erlischt mit Ablauf des jeweiligen Semesters.

6. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Februar 2002 in Kraft.