IHK-Fortbildungen

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Die vhs Hannover Land bietet in Zusammenarbeit mit der IHK folgende Ausbildungen an:
  • Ausbildung der Ausbilder (AdA)
  • Industriemeister/in Metall
  • Industriemeister/in Chemie
  • Industriemeister/in Elektrotechnik
  • Technische/r Betriebswirt/in
  • Industriefachwirt/in
  • Technische/r Fachwirt/in
Nähere Informationen zu den IHK-Fortbildungen erhalten Sie unter folgendem Link:
Informationen zu den IHK-Fortbildungen

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Staatliche Förderung

(Stand 01.06.2004)

Wer kann Anträge stellen?
Handwerker, Techniker oder Fachkräfte, die sich z.B. zu Handwerks-, Industriemeistern, Fachkaufleuten, Betriebswirten oder im Rahmen sonstiger beruflicher Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen weiter qualifizieren wollen, können für die Vorbereitung auf ihren ersten Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung nach dem AFBG erhalten. Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen; eine Altersbegrenzung besteht nicht. Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel kann nur ausnahmsweise gefördert werden. Hochschulabsolventen erhalten keine Förderung.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeit- und in Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen), die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen oder als Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
  • Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden, sie müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen und sind maximal für die Dauer von 24 Monaten förderfähig;
  • Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen, sie müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen und sind maximal für die Dauer von 48 Monaten förderfähig;
  • Fernunterrichtslehrgänge sind förderfähig, wenn sie nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden; die Förderungshöchstdauer und die Mindeststundenzahl sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen;
  • Neue Lernformen (Fortbildungsmaßnahmen, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und mediengestützter Kommunikation erfolgen) sind förderfähig, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen erfolgen.

Wie wird gefördert?
Förderumfang
  1. Maßnahmebeitrag: Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlicher Höhe (ohne Lehrmittel und Arbeitsmaterialien) bis zu maximal 10.226,00 € sowie ggf. die Kosten des Meisterstücks bzw. der Prüfungsarbeit bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534,00 €.

    Die Maßnahmebeiträge sind einkommens- und vermögensunabhängig. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden seit dem 01.03.2004 zu 33 % als Zuschuss und zu 67 % als zinsgünstiges Darlehen gefördert. Der Zuschuss beträgt 32 % ab 01.01.2005 und 30,5 % ab 01.01.2006; der Darlehensanspruch erhöht sich zu den genannten Stichtagen auf 68 % bzw. 69,5 %. Für das Meisterstück bzw. die Prüfungsarbeit wird die Förderung vollständig auf Darlehensbasis geleistet.

  2. Kinderbetreuungszuschuss: Alleinerziehende erhalten zusätzlich zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren einen Zuschuss in Höhe der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 121,00 € pro Kind. Der Höchstbetrag beträgt 118,00 € ab 01.01.2005 und 113,00 € ab 01.01.2006.

  3. Unterhaltsbeitrag: Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können neben dem Maßnahmebeitrag einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser setzt sich zusammen aus einem Zuschuss von maximal 216,00 € und einem Darlehensbetrag der sich an der Familiengröße orientiert Die Förderung für fällige Zahlungen im Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 beträgt maximal (Darlehen und Zuschuss) für:
    • Ledige ohne Kind 614,00 €
    • Ledige mit einem Kind 793,00 €
    • Verheiratete ohne Kind 829,00 €
    • Verheiratete mit einem Kind 1.008,00 €
    • Für jedes weitere Kind 179,00 €
    Unterhaltsbeiträge werden abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gewährt; es bestehen grundsätzlich folgende

Freibeträge
  • Einkommensfreibeträge des Antragstellers
    • 215,00 € für den Antragsteller
    • 480,00 € für den Ehegatten
    • 435,00 € für jedes Kind
  • Einkommensfreibeträge des Ehegatten des Antragstellers
    • 960,00 € vom Einkommen des Ehegatten
    • 435,00 € für jedes Kind
  • Vermögensfreibeträge
    • 35.791,00 € für den Antragsteller
    • 1.790,00 € für den Ehegatten des Antragstellers
    • 1.790,00 € für jedes Kind des Antragstellers
  • Härtefreibetrag auf anzurechnendes Vermögen/Einkommen
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf formlosen Antrag über die vorstehend genannten Freibeträge hinaus von dem Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden.

Darlehensabwicklung
  1. Darlehenshöhe: Die NBank entscheidet als Bewilligungsbehörde auf Antrag:
    • über die Höhe des Darlehensbetrages (Maßnahmedarlehen und bei Vollzeitmaßnahmen Unterhaltsdarlehen) sowie über die Höhe des Zuschussanteils (zum Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag)
    • bei Alleinerziehenden über die Höhe des Zuschusses zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten. In Höhe des im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs erteilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Ob und in welchem Umfang Geförderte von dem Angebot Gebrauch machen wollen, regelt der sodann mit der KfW zu schließende privatrechtliche Rahmendarlehensvertrag.
    Bei Folgebewilligungen stellt die NBank zusammen mit dem Bewilligungsbescheid eine Bescheinigung über die Höhe des weiteren Darlehensanspruchs aus, die zur Inanspruchnahme des Darlehensbetrages der KfW vorzulegen ist. Der Abschluss des privatrechtlichen Darlehensvertrages kann bei der KfW nur innerhalb eines Ausschlussfrist von drei Monaten verlangt werden.
  2. Rückzahlung: Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit (längstens jedoch für sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit einer monatlichen Mindestrate in Höhe von 128,00 € zurückzuzahlen.
    Die KfW teilt 30 Tage vor Rückzahlungsbeginn folgende Modalitäten mit:
    • die Höhe der Darlehensschuld,
    • die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung,
    • die monatliche Rückzahlungsrate und
    • den Tilgungszeitraum.
    Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungspflicht zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel; es kann jedoch mit der KfW auch ein Festzins vereinbart werden.
  3. Darlehenserlass: Gründen oder übernehmen Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung ein Unternehmen, führen dieses mindestens ein Jahr und beschäftigen spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter für mindestens vier Monate, so wird auf Antrag - der bei der KfW zu stellen ist - ab dem 01.03.2004 71 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenen Restdarlehens erlassen; der Darlehenserlass vermindert sich ab 01.01.2005 auf 69 % und ab 01.01.2006 auf 66 %. Telefonische Auskünfte bezüglich der Darlehensabwicklung können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Niederlassung Bonn, unter der Rufnummer 01801 242422 eingeholt werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?
Antragsteller mit erstem Wohnsitz in Niedersachsen stellen den schriftlichen Antrag auf Förderung bei der
Investitions- und Förderbank
Niedersachsen GmbH - NBank
Günther-Wagner-Allee 12-14
30177 Hannover


Anträge sollten drei bis vier Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, aber nicht früher, damit die Unterlagen möglichst aktuell sind. Unterhaltsbeiträge werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag). Auf Grund der automatisierten Datenverarbeitung werden Zuwendungsbescheide frühestens Ende des Monats erstellt, der vor dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme liegt.

Ansprechpartner/in
Walter Zuber
Planung & Beratung
Walter Zuber Petra Föhse
Petra Föhse
Telefon 05032 9819-91 Telefon 05032 9819-80
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.


Perönliche Beratung nach Absprache.
Die Lehrgangsteilnahme ist grundsätzlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderungsfähig.
Siehe auch www.nbank.de

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Telefonische Anmeldung

Die Telefonnummern finden Sie auf den jeweiligen Fachbereichsseiten. Im Programmheft finden Sie diese auf jeder Seite oben. Sie erreichen uns montags-donnerstags von 08.00-16.00 Uhr, freitags von 08.00-12.00 Uhr.

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